Ja, es spielt keine Rolle, ob die Kinder/Jugendlichen «echt», «gezeichnet» oder «virtuell» sind. Das Schweizer Strafgesetzbuch besagt, dass auch der Konsum, der Besitz oder das Herstellen von Abbildungen von «nicht tatsächlichen sexueller Handlungen mit Minderjährigen» unter Strafe steht (Art. 197). Der Grund liegt darin, dass Comics mit Darstellungen von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zu Nachahmungstaten führen könnten.