Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin sind an das Berufsgeheimnis gebunden (Art. 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch). Das heisst, sie sind gemäss Gesetz dazu verpflichtet, alles, was Sie im Rahmen der Therapie besprechen, vertraulich zu behalten. Es gibt eine Ausnahme: wenn konkrete Hinweise auftauchen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes unmittelbar gefährdet ist, kann der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin bei den zuständigen Behörden unter Umständen eine Gefährdungsmeldung machen (Melderecht gemäss Art. 453 Schweizer Zivilgesetzbuch).
Falls Sie sich für eine Behandlung entscheiden, wird Ihr Psychotherapeut oder Ihre Psychotherapeutin Sie zu Beginn der Therapie im Detail über das Berufsgeheimnis und die gesetzlichen Besonderheiten im betreffenden Kanton informieren.